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Vorschriften für das Impressum Ihrer Internetseite


Vor einiger Zeit habe ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für den Marketingbereich vorgestellt. Seit Anfang 2007 hat sich hier einiges getan, vor allem durch das neue Telemediengesetz (TMG), das auf alle Betreiber einer Webseite zutrifft. Zeit also für eine Fortsetzung der früheren Serie!

Ein Impressum musste ihre Webseite schon lange haben. Und gleich die gute Nachricht: Welche Angaben Ihr Impressum enthalten muss, ändert sich in den meisten Fällen nicht. Für geschäftliche Websites ist nach wie vor Folgendes erforderlich:

Aufatmen können Sie neuerdings, wenn die Angebote auf Ihrer Webseite rein privaten Zwecken dienen und normalerweise nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden: Dann macht Ihnen das neue Telemediengesetz das Leben deutlich leichter – Sie sind nämlich von der Impressumspflicht befreit.

Ganz einig sind sich die Fachleute allerdings nicht, wo genau die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Internetauftritten liegt. In der Vergangenheit galt es schon als Hinweis auf eine geschäftliche Internetpräsenz, wenn sich dort ein Werbebanner befand. Und ist zum Beispiel ein Weblog, das jeder Internetnutzer lesen kann, rein privat und persönlich?

Dann gibt es auch noch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV): Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt er über die unternehmerische Impressumspflicht hinaus, dass Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen aufgeführt sind.

Im Zweifel schreiben Sie lieber ein paar Angaben mehr in Ihr Impressum und sind damit auf der sicheren Seite. Wenn Sie sich aber als Unternehmer in der Vergangenheit schon an die Vorschriften gehalten haben, können Sie sich gemütlich zurücklehnen – dann hat sich für Sie nichts geändert. Ansonsten ist jetzt ein guter Zeitpunkt zum Nachbessern!

(Stand: Juni 2007)

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