Für einige Berufsgruppen, vor allem für freie Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Architekten, nennt das jeweilige Standesrecht Werbebeschränkungen, die auch für die PR gelten. Die Regelungen sind nicht immer bundesweit einheitlich, großes Gewicht liegt auf der aktuellen Rechtsprechung. Befragen Sie im Zweifel eine fachkundige Person, bevor Sie eine Werbemaßnahme durchführen. Allgemein lässt sich die Tendenz ausmachen, dass Werbebeschränkungen zunehmend gelockert werden.
Grundsätzlich dürfen Sie als Mitglied einer der von Werbebeschränkungen betroffenen Berufsgruppen im Rahmen Ihrer Werbung und PR nur "sachlich" über Ihre Tätigkeit berichten, Ihre Aussagen müssen also zutreffend und objektiv nachprüfbar sein. Auch bei der optischen Aufbereitung sollten Sie Zurückhaltung walten lassen. Dahinter steht der Gedanke, dass Sie Ihren Beruf unabhängig und sachkundig ausüben müssen – und diesem Erscheinungsbild widerspricht auffällige Werbung.
Inhalte, die Sie in Ihrer Werbung und PR trotz Werbebeschränkungen verwenden dürfen, sind Ihre Interessen- bzw. Tätigkeitsfelder, Ihr eigener Werdegang, Mitgliedschaften in Berufsverbänden sowie Ihre Mitarbeiter und Kooperationspartner – solange Sie diese Tatsachen nicht "reklamehaft" darstellen. Gehen Sie als Arzt vorsichtig mit Abbildungen um: Sie dürfen sich selbst nicht in Ihrer Berufskleidung und nicht bei Ihrer Arbeit zeigen.
Unzulässig sind wegen der standesrechtlichen Werbebeschränkungen alle "unterhaltenden" Inhalte, etwa Gewinnspiele oder Preisrätsel, ebenso Erfolgs- und Umsatzzahlen. Ferner dürfen Sie nur allgemein werben, also Ihre Maßnahmen nicht auf die Erteilung eines einzelnen Auftrages ausrichten. Unzulässig ist es auch, wenn Sie indirekt, zum Beispiel durch Verlinkung im Internet, an unzulässiger Werbung mitwirken.
Welche Möglichkeiten für Werbe- und PR-Maßnahmen lassen Ihnen also diese Werbebeschränkungen? Abgesehen von sachlich gehaltenen Broschüren oder Rundschreiben sowie einem Internetauftritt kommen in erster Linie Vorträge, Presseartikel oder ein Tag der offenen Tür in Frage, solange Sie nicht "reklamehaft" dafür werben. Lediglich als Arzt dürfen Sie außerhalb von Fachkreisen nicht mit Gutachten oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen auftreten. Ein weiteres erlaubtes und erfolgreiches Mittel der Kundenbindung sind Mandanten- bzw. Patientenbefragungen.
Damit stehen Ihnen also auch als Freiberufler trotz standesrechtlicher Werbebeschränkungen verschiedene Möglichkeiten für originelle Werbe- und PR-Maßnahmen zur Verfügung, gerade abseits ausgetretener Pfade.
(Stand: März 2005)
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